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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 22/16 (BFH) |
| §§: | InvStG § 3 Abs. 3 Satz 1, InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g |
| Schlagwörter | Besteuerungsgrundlage, Absetzung für Abnutzung, Ertrag |
| Rechtsfrage: | Ist § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG einschränkend dahingehend auszulegen, dass der als Besteuerungsgrundlage auszuweisende Betrag der abgezogenen AfA (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG) bei inländischen Spezial-Sondervermögen nur in der Höhe festzustellen ist, in der die AfA in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen als Werbungskosten berücksichtigt worden ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | Hessisches FG |
| Vorinstanz/Datum: | 21.06.2016 |
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 2299/13 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 20 11 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 30.07.2019 |
| Erledigungs-Az: | VIII R 22/16 |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 14 02 |