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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 45/12 (BFH) |
§§: | EStG § 5 Abs. 1, HGB § 249 Abs. 1, HGB § 253 Abs. 1 Satz 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 a, UmwStG 2002 § 4 Abs. 2 Satz 2 |
Schlagwörter | Passivierung, Rückstellung, Ungewisse Verbindlichkeit, Bewertung, Übergangsgewinn, Hinzurechnung, Wechsel der Gewinnermittlungsart |
Rechtsfrage: | Ist die Erhebung einer Klage - unabhängig von Erfolgsbeurteilungen - stets ausreichend, um eine Passivierungspflicht einer Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit zu begründen, d.h. kann in diesem Fall auf die Prüfung des Bestehens der Verbindlichkeit verzichtet werden? Fehlerhafte Anwendung der Bewertungsvorschriften für Verbindlichkeitsrückstellungen, weil bei Ermittlung des Erfüllungsbetrags (u.a.) ein Vergleichsabschluss als wertaufhellender Umstand unberücksichtigt blieb? Hat im Rahmen einer Übergangsgewinnermittlung bei Wechsel der Gewinnermittlungsart eine Hinzurechnung der gebildeten Rückstellung zu unterbleiben, weil es an einer ertragswirksamen Auswirkung des nachträglichen Ansatzes der Rückstellung mangelte (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 25.09.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 77/11 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2013 S. 11 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 31 24 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.12.2014 |
Erledigungs-Az: | VIII R 45/12 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 13 00 |