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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 85/10 (BFH) |
§§: | AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO § 88, AO § 129 |
Schlagwörter | Neue Tatsache, Andere Person, Zurechnung, Amtsträger, Ermittlungspflicht, Offenbare Unrichtigkeit |
Rechtsfrage: | Muss sich das Finanzamt im Rahmen der Änderung wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO auch die Kenntnis des zur Bearbeitung des Falles berufenen Amtsträgers von solchen Tatsachen zurechnen lassen, die sich aus den Steuerakten eines anderen Steuerpflichtigen ergeben, die aber gleichwohl für die Besteuerung des von dem Änderungsbescheid betroffenen Steuerpflichtigen von Bedeutung sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG des Saarlandes |
Vorinstanz/Datum: | 14.10.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1503/08 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 07 66 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.06.2012 |
Erledigungs-Az: | VI R 85/10 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 28 18 |