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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 5/02
§§: AO 1977 § 121 Abs. 1, AO 1977 § 126 Abs. 3, AO 1977 § 110, GrEStG § 8, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Verwaltungsakt, Grunderwerbsteuer, Begründung, Ermittlung, Bemessungsgrundlage, Entgelt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Rechtsfrage: Muss ein Grunderwerbsteuerbescheid zu seinem Verständnis ausführlicher begründet werden, weil keine Steuererklärung vorausgeht? Fehlt es an der notwendigen Begründung des Grunderwerbsteuerbescheids, wenn im Kaufvertrag langfristige Ratenzahlung vereinbart worden ist, das Finanzamt als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer aber den vollen Kaufpreis ansetzt und nicht mitteilt, warum eine Abzinsung des Kaufpreises nicht geboten war? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 19.11.2001
Vorinstanz/AZ: 7 K 4996/99 GE
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 55 06
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.02.2004
Erledigungs-Az: II R 5/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 30 00