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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 95/04
§§: EStG § 8 Abs. 2 Satz 4, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, LStR Abschn 31 Abs. 7 Nr. 2
Schlagwörter Kraftfahrzeug, Überlassung, Privatnutzung, Fahrtenbuch, Gegenleistung
Rechtsfrage: Ist bei einer Kfz-Überlassung durch den Arbeitgeber für ausdrücklich von ihm genehmigte Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, bei der sich das vom Arbeitnehmer hierfür zu entrichtende Entgelt innerhalb der Bandbreite dessen hält, was als angemessene Gegenleistung (ADAC-Sätze) angesehen werden kann, kein pauschaler Nutzungswert nach § 8 EStG anzusetzen, weil die Kfz-Überlassung hier nicht Gegenleistung für Dienste des Arbeitnehmers, sondern für das von diesem zu entrichtende Entgelt ist? Sind Aufzeichnungen über den gesamten Umfang der Kfz-Nutzung in einem vom Arbeitgeber vorgeschriebenen Pflichtenheft ein "ordnungsgemäßes Fahrtenbuch" i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG bzw. ist damit eine ausreichende Überwachung der bewilligten Nutzung gewährleistet? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 16.11.2004
Vorinstanz/AZ: 6 K 229/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 10 97
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.11.2006
Erledigungs-Az: VI R 95/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 03 22