
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
- über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
- umfangreiche Gesetzessammlung
- 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
- viele weitere wertvolle Praxishilfen
Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 1/17 (BFH) |
§§: | EStG § 10 f, EStG § 7 h, EStG § 7 i |
Schlagwörter | Erhöhte Absetzung, Bescheinigung, Gemeinde, Sanierung, Neubau, Dachgeschossausbau, Bindungswirkung, Einheitlichkeit, Wirtschaftsgut |
Rechtsfrage: | Ist die Bescheinigung der Gemeinde, wonach durch den Ausbau des Dachgeschosses die Wohnung erst entstanden ist und es sich damit um ein neu geschaffenes Wirtschaftsgut, mithin um einen Neubau handelt, der nach § 7 h EStG grundsätzlich nicht begünstigt ist, unschädlich, weil kein neuer Baukörper errichtet und lediglich ein Innenausbau vorgenommen worden ist? Wie weit reicht die Bindungswirkung der von der Gemeindebehörde erteilten Bescheinigung, wenn sie die Entscheidung über das Vorliegen der steuerrechtlichen Voraussetzungen ausdrücklich dem FA überlässt? Stellen die Vorschriften über die erhöhten Absetzungen nach den §§ 7 h und 7 i EStG in Bezug auf den Grundsatz, dass ein Wirtschaftsgut einheitlich abzuschreiben ist, eine Ausnahme dar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 24.11.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 15162/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 07 66 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.10.2017 |
Erledigungs-Az: | X R 1/17 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 02 12 |