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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 46/16 (BFH) |
§§: | EStG § 10 b Abs. 1 a, EStG § 10 b Abs. 4, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Spende, Spendenbescheinigung, Neue Tatsache, Stiftung, Darlehen |
Rechtsfrage: | Ist die FG-Entscheidung greifbar gesetzwidrig, weil das FA bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsache, dass der Kläger sich das eingezahlte Stiftungskapital sogleich als Darlehen auszahlen lässt, einen anderen als den ursprünglichen Steuerbescheid erlassen hätte, das FG die Rechtserheblichkeit der nachträglichen Tatsachen jedoch nicht daran misst, ob sie zu einem anderen Ursprungsentscheid geführt hätten, sondern daran, ob sie zu einem anderen als einen fiktiv ursprünglich zu erlassenden Ursprungsentscheid führen würden (hier: Anerkennung von Spenden aufgrund einer materiell unrichtigen Zuwendungsbescheinigung, die ausgestellt wurde, bevor die vorläufige Bescheinigung über die Anerkennung der Stiftung als gemeinnützig ergangen war, und überdies rückdatiert wurde)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 20.01.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 14236/12 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 07 73 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.12.2017 |
Erledigungs-Az: | X R 46/16 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 08 46 |