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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 13/05 |
§§: | EStG § 7 g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1, EStG § 7 g Abs. 5, EStG § 7 g Abs. 6 |
Schlagwörter | Ansparrücklage, Existenzgründer, Freiberufler, Personengesellschaft, Gewinnzuschlag, Rückwirkung |
Rechtsfrage: | Ansparrücklage für Existenzgründer: Kann eine neu gegründete Rechtsanwalts-Sozietät keine Ansparrücklage für Existenzgründer nach § 7 g Abs. 7 EStG bilden, wenn einer der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre vor Gründung der Sozietät -wenn auch nur geringe-- freiberufliche Einkünfte erzielt hat? Ist aus § 7 g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG, wonach eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von bis zu 10 v.H. für die Existenzgründer-Eigenschaft unschädlich ist, eine sog. "Wesentlichkeitsgrenze" auch in Bezug auf die Gewinneinkünfte abzuleiten mit der Folge, dass geringe Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG unschädlich sind? Führt die in einem späteren Wirtschaftsjahr getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage nicht vorliegen, dazu dass der Abzug als Betriebsausgabe nach § 7 g Abs. 6 EStG in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Ansparrücklage gebildet wurde, rückgängig gemacht wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 25.01.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1489/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 20 08 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.04.2008 |
Erledigungs-Az: | VIII R 75/05 |
Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 75/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 29 19 |