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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 11/03 |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 38 Abs. 1, EStG § 42 d Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Arbeitslohn, Aktienoption, Konzern, Dritter, Steuerabzug, Lohnsteuer |
Rechtsfrage: | Verpflichtung des Arbeitgebers (Tochtergesellschaft) zum Lohnsteuerabzug für geldwerte Vorteile bei der Gewährung von Aktienoptionen und Zuschüssen zu einem Spar- und Aktienkaufplan durch die Muttergesellschaft: Rechtfertigt allein die wirtschaftliche Verknüpfung im Konzernverbund und die Weiterbelastung der Kosten zum Vermögenssparplan und anderer Lohnteile von Arbeitnehmern an den Arbeitgeber durch eine Lohnnebenkostenpauschale die Annahme sog. unechter Lohnzahlungen des Dritten, wenn der Arbeitgeber hinsichtlich der Aktienoptionen keinerlei Kenntnis von den gewährten Vorteilen hat und welcher Teil der Lohnnebenkostenpauschale auf den Zuschuss zum Vermögenssparplan entfällt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 17.12.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 9351/98 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2003 S. 571 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 19 73 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.04.2006 |
Erledigungs-Az: | VI R 11/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 30 04 |