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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 24/99 |
§§: | InvZulG § 2 Nr. 1, InvZulG § 6 Abs. 3, BGB § 95, EStG § 6 Abs. 2, StGB § 264 Abs. 1, AO 1977 § 110 |
Schlagwörter | Antrag, Antragsfrist, Unterschrift, Form, Betriebsstätte, Verbleiben, Gebäudebestandteil |
Rechtsfrage: | 1) Wird der Formvorschrift des § 6 Abs. 3 InvZulG 1991 auch dann genügt, wenn der verantwortliche Geschäftsführer nicht auf dem Antrag selbst, sondern nur auf dem Begleitschreiben unterzeichnet hat? Ist die Nachholung der Unterschrift im Rahmen der Wiedereinsetzung möglich? 2) Keine Investitionszulage für Warmwasserverbrauchmessgeräte und Heizungskostenverteiler, da die Geräte unselbständige Gebäudebestandteile darstellen und nach dem Einbau in die Wohnungen kein Verbleib in der Betriebsstätte des Investors gegeben war. Verleaste Geräte als eigene Betriebsstätte? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 17.12.1998 |
Vorinstanz/AZ: | 4073/96 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1999 S. 623 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.12.2001 |
Erledigungs-Az: | III R 24/99 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 05 70 |