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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-191/99 (EuGH)
§§: Richtlinie 88/357/EWG Art. 2 Buchst. c, d, Richtlinie 88/357/EWG Art. 3
Schlagwörter Versicherungsteuer, EG, Konzern, Versicherung
Rechtsfrage: 1. Lassen es Art. 2 Buchstaben c und d und Art. 3 der Richtlinie 88/357/EWG vom 22. Juli 1988 zu, dass ein Mitgliedstaat bei einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Person Versicherungsteuer erhebt, auf die von dieser an einen ebenfalls in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Versicherer gezahlten Prämien für die Versicherung von Betriebsrisiken der in dem die Steuer erhebenden Mitgliedstaat niedergelassenen Enkelgesellschaft? - 2. Macht es für die Beantwortung der ersten Frage einen Unterschied, ob der Versicherungsnehmer nicht die Obergesellschaft ist, sondern eine beliebige andere Gesellschaft der Unternehmensgruppe (z.B. eine "Captive insurance company")? - 3. Macht es für die Beantwortung der ersten und der zweiten Frage oder für die Auslegung der Begriffe "Versicherungsnehmer" oder "Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist", einen Unterschied, ob die Versicherungsprämie, die sich auf das versicherte Risiko bezieht, der Enkelgesellschaft (ganz oder teilweise) in Rechnung gestellt wird?
Vorinstanz: Hoge Raad
Vorinstanz/Datum: 19.05.1999
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 1999 Nr. C 204 S. 32
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 14.06.2001
Erledigungs-Az: Rs C-191/99
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 04 67