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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 17/10 (BFH) |
§§: | EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a DBuchst. aa, EStG § 52 Abs. 1, EStG § 11 |
Schlagwörter | Rentenbesteuerung, Nachzahlung, Altersbezüge, Übergangsregelung |
Rechtsfrage: | Sind im Jahr 2005 (Streitjahr) erhaltene Rentennachzahlungen für Zeiträume bis zum 31.12.2004 nach der bis zum 31.12.2004 geltenden Rechtslage nur mit einem Ertragsanteil von 32 % oder nach den Regelungen des Alterseinkünftegesetzes mit dem Besteuerungsanteil von 50 % zu erfassen? Verdeckte Gesetzeslücke durch fehlende Übergangsregelung zur Besteuerung von Rentennachzahlungen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 22.04.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 783/07 E |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2010 S. 1685 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 34 08 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.04.2011 |
Erledigungs-Az: | X R 17/10 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 26 10 |