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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 19/15 (BFH) |
§§: | EStG § 33 Abs. 2 Satz 4, EStG § 52 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Außergewöhnliche Belastung, Prozesskosten, Zivilprozess, Scheidung |
Rechtsfrage: | Sind im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren angefallene Gerichts- und Rechtsanwaltskosten nach Satz 4 des § 33 Abs. 2 EStG, der durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013 neu eingefügt wurde und ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden ist, als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig? - Auslegung der Begriffe "Existenzgrundlage" und "lebensnotwendige Bedürfnisse". - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 18.02.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 297/14 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2015 S. 725 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 10 45 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.05.2017 |
Erledigungs-Az: | VI R 19/15 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 19 18 |