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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 13/18 (BFH) |
§§: | EStG § 5 Abs. 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 4 Abs. 4 |
Schlagwörter | Immaterielles Wirtschaftsgut, Fernsehen, Lizenz, Anschaffungskosten, Betriebsausgabe, Gebühr |
Rechtsfrage: | Handelt es sich bei Gebühren und Beratungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Sendelizenz um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, oder liegen aktivierungspflichtige Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsguts vor? Ist die Verkehrsfähigkeit ("Einzelveräußerbarkeit") der Sendelizenz derart beschränkt, dass eine Behandlung als immaterielles Wirtschaftsgut ausscheidet? Spricht der Umstand, dass die Lizenz gegen Entrichtung einer Gebühr unmittelbar vom Hoheitsträger zugeteilt wurde, gegen einen entgeltlichen Erwerb? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 03.05.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 173/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 13 10 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.03.2022 |
Erledigungs-Az: | IV R 13/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 12 56 |