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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 26/08 (BFH) |
§§: | EStG § 8 Abs. 2 Satz 9, EStG § 8 Abs. 1, EStG § 19, EStG § 42 d |
Schlagwörter | Barlohn, Sachbezug, Freigrenze, Dritter |
Rechtsfrage: | Stellt eine vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährte Kundenkarte eines Dritten mit freier Wahl aus allen Warengruppen des Dritten bis zu 44 EUR einen Barlohn oder einen Sachbezug mit der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG i.H.v. 44 EUR dar? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 20.09.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 64/07 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 01 32 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.11.2010 |
Erledigungs-Az: | VI R 26/08 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 06 71 |