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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-76/05 (EuGH)
§§: EGV Art. 8 a, EGV Art. 39, EGV Art. 43, EGV Art. 49, EG Art. 18, EG Art. 48, EG Art. 52, EG Art. 59, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9
Schlagwörter EG, Schulgeld, EU, Freizügigkeit, Niederlassungsfreiheit, Sonderausgabe, Schule, Ausland, Gemeinschaftsgebiet
Rechtsfrage: Widerspricht es Art. 8 a EGV/Art. 18 EG (allgemeine Freizügigkeit), Art. 39 EGV/Art. 48 EG (Freizügigkeit der Arbeitnehmer), Art. 43 EGV/Art. 52 EG (Niederlassungsfreiheit) bzw. Art. 49 EGV/Art. 59 EG (Dienstleistungsfreiheit), dass Schulgeldzahlungen an bestimmte deutsche Schulen, nicht aber Schulgeldzahlungen an Schulen im übrigen Gemeinschaftsgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der für 1998 und 1999 geltenden Fassung als Sonderausgaben einkommensteuermindernd berücksichtigt werden können?
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 27.01.2005
Vorinstanz/AZ: 10 K 7404/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 19 98
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 11.09.2007
Erledigungs-Az: Rs C-76/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 34 68