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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 10/21 (BFH) |
§§: | GrEStG § 3 Nr. 2, AO § 169, AO § 171 Abs. 10, AO § 182 Abs. 1 Satz 1, AO § 227 |
Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Steuerfreiheit, Schenkung, Festsetzungsverjährung, Erlass |
Rechtsfrage: | Tritt die Festsetzungsverjährung zwischen einer Erwerbsanzeige in 2013 und einem Festsetzungsbescheid in 2018 ein oder liegen die Voraussetzungen für eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO für die Feststellungen der Grundbesitzwerte ohne Prüfung des Einzelfalls uneingeschränkt vor? Sind Feststellungsbescheide hinreichend bestimmt, obwohl weder im Bescheid selbst noch im anliegenden Formblatt auf die fehlende Steuerbefreiung ausdrücklich hingewiesen wird? Kann die Steuerbefreiung aufgrund der Bindungswirkung der Grundlagenbescheide nicht mehr in den Folgebescheiden geltend gemacht werden? Ist ein Erlass aus Billigkeitsgründen gegeben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 18.03.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 3173/18 GrE |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 06 54 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.04.2023 |
Erledigungs-Az: | II R 10/21 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 13 91 |