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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 40/07 (BFH)
§§: AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 174 Abs. 4, AO § 174 Abs. 5
Schlagwörter Änderung, Antrag, Treu und Glauben, Bindung, Hinzuziehung
Rechtsfrage: 1. Kann das FA einen Feststellungsbescheid zuungunsten eines Organträgers nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ändern, weil der Organträger aufgrund von Treu und Glauben an der Rücknahme seines im Rechtsbehelfsverfahren der Organgesellschaft gestellten Antrags zur Zurechnung der Einkünfte der Organgesellschaft gehindert ist und dieser Antrag als Zustimmung zu werten ist? - 2. Ist alternativ eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO möglich, auch wenn keine Hinzuziehung des Organträgers zum Rechtsbehelfsverfahren der Organgesellschaft erfolgte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 08.05.2007
Vorinstanz/AZ: 1 K 1988/06
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 33 39
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 05.11.2009
Erledigungs-Az: IV R 40/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 02 05