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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 32/10 (BFH) | 
| §§: | KStG § 8 Abs. 2, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 6, EStG § 50 a Abs. 4, EG Art. 49, EG Art. 50 | 
| Schlagwörter | Beschränkte Steuerpflicht, Steuerabzug, Lizenzgebühren, Betriebsausgabe | 
| Rechtsfrage: | Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG 1997: Sind für eine Unterlizenz gezahlte Lizenzgebühren als unmittelbar mit der Rechtsüberlassung zusammenhängende Betriebsausgaben zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | Niedersächsisches FG | 
| Vorinstanz/Datum: | 04.03.2010 | 
| Vorinstanz/AZ: | 6 K 511/06 | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2010 S. 1058 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 16 68 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 27.07.2011 | 
| Erledigungs-Az: | I R 32/10 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 37 28 | 
