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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 42/20 (BFH) |
§§: | TabStG § 1 Abs. 1 Satz 1, TabStG § 1 Abs. 2 Nr. 3 |
Schlagwörter | Tabaksteuer, Herstellung, Steuergegenstand |
Rechtsfrage: | Tabaksteuerrechtliche Behandlung von Tabak-Scraps (kleinere, gedroschene und entrippte Tabakblattstücke), sind Tabak-Scraps als Rauchtabak zu qualifizieren und damit Steuergegenstand nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG oder handelt es sich hierbei noch um Rohtabak, der aufgrund der noch notwendigen Arbeitsschritte bzw. Herstellungsprozesse nicht der Tabaksteuer unterliegt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 08.07.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 35/18 VTa |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 13 92 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.09.2024 |
Erledigungs-Az: | VII R 42/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 17.9.2024 (Vorlage an EuGH) - Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. - Aktenzeichen beim EuG: Rs T-194/25 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 02 98 |