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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 185/00
§§: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, EStG § 9 Abs. 5
Schlagwörter Arbeitszimmer, Arbeitsplatz, Außendienst
Rechtsfrage: Ungekürzter Werbungskostenabzug für ein Arbeitszimmer und für ein im Keller eingerichtetes Lager mit Prüflabor im selbstgenutzten Einfamilienhaus des als Servicetechniker im Außendienst einer Computerfirma tätigen Arbeitnehmers, weil die Kernarbeit als die prägende Tätigkeit im Arbeitszimmer verrichtet wird und die Außendiensttätigkeit (ca. 25 v.H.) von untergeordneter Bedeutung ist? Zum Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bei sog. Schwerpunkttätigkeiten. - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 08.11.2000
Vorinstanz/AZ: 1 K 1066/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 76 78
Erledigungs-Vermerk: Revision zurückgenommen