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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 17/98
§§: AO 1977 § 163, AO 1977 § 227, ErbStG § 9 Abs. 1 J: 1991, ErbStG § 11 J: 1991, BewG § 9 Abs. 2, BewG § 9 Abs. 3
Schlagwörter Erbschaftsteuer, Abweichende Steuerfestsetzung, Erlaß, Nachlaß, Aktien, Wertpapier, Bewertung, Börsenkurs, Todestag, Erblasser, Kursverfall
Rechtsfrage: Abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen bzw. teilweiser Steuererlaß wegen zwischenzeitlich eingetretener Kursverluste? - Steht das Stichtagsprinzip hinsichtlich der Entstehung der Erbschaftsteuer und der Bewertung des Nachlasses für ein Vermächtnis (Bankdepot mit Wertpapieren und ausländischen Aktien) auf den Todestag des Erblassers einem Erlaß auch dann entgegen, wenn nach dem Stichtag, wegen einer durch den Erben veranlaßten teilweisen Verfügungsbeschränkung für das Depot, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem der Bedachte (tatsächlich) über sein Vermächtnis verfügen konnte, erhebliche Kursverluste eingetreten sind? -Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 23.10.1997
Vorinstanz/AZ: 9 K 3954/89
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.09.2000
Erledigungs-Az: II R 17/98 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Erledigung der Hauptsache