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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 31/02 | 
| §§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 7 Abs. 4, HGB § 255 Abs. 2 | 
| Schlagwörter | Anschaffungsnaher Aufwand, Wesentliche Verbesserung, Renovierung, Erhaltungsaufwand | 
| Rechtsfrage: | Lässt sich auch im Falle von anschaffungsnahen Aufwendungen (Renovierungskosten von rd. 82.000 DM bei Gebäudeanschaffungskosten von rd. 178.000 DM) eine wesentliche Verbesserung i.S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht allein nach der Höhe der Aufwendungen bestimmen (s. hierzu Grundsatzentscheidungen des BFH vom 12.9.2001 IX R 39/97 und IX R 52/00, DB 2002, 1297, 1301)? Abzug der Renovierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten aufgrund wirtschaftlichen Eigentums? - Zulassung durch BFH - | 
| Vorinstanz: | FG München | 
| Vorinstanz/Datum: | 11.12.2001 | 
| Vorinstanz/AZ: | 6 K 666/97 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 56 07 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 25.02.2003 | 
| Erledigungs-Az: | IX R 31/02 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 24 15 | 
