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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 19/02
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b, EStG § 63 Abs. 1 Satz 2
Schlagwörter Kindergeld, Berufsausbildung, Zeitsoldat, Übergangszeit
Rechtsfrage: Kindergeldanspruch für den volljährigen Sohn, der nach dem Schulabschluss zum 31. Juli ab 1. September in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (12 Jahre, Verwendung als Fachdienstunteroffizieranwärter) eintritt: Befindet sich der Sohn ab September weiter in Berufsausbildung, wenn er im Rahmen seines Dienstes eine zivil anerkannte Ausbildung (zum Telekommunikationselektroniker) absolviert, mit der Folge, dass für den Monat August -als Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten- ebenfalls ein Kindergeldanspruch besteht? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 15.06.2000
Vorinstanz/AZ: 3 K 5782/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 03 44
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.07.2003
Erledigungs-Az: VIII R 19/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 52 08