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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 56/06 |
§§: | EStG § 50 c Abs. 11 |
Schlagwörter | Rückwirkungsverbot, Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung, Verfassungswidrigkeit |
Rechtsfrage: | Ist die Anwendung der durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 in das EStG eingefügten Vorschrift des § 50 c Abs. 11 EStG (Versagung einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung) für Anteile, deren Erwerb bereits im Jahr 1996 stattgefunden hat, wegen des verfassungsrechtlich gebotenen Rückwirkungsverbots ausgeschlossen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 27.06.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 391/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 46 29 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.11.2008 |
Erledigungs-Az: | I R 56/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren I R 56/06 ruht bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvL 12/01 und 2 BvL 61/06. - Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 21 37 |