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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 195/90
§§: EStG § 32 Abs. 6, EStG § 32 a Abs. 1, AO § 122 J: 1977
Schlagwörter Kinderfreibetrag, Grundfreibetrag, Adressierung
Rechtsfrage: Ist beim Lohnsteuerjahresausgleich 1986 ein höherer Kinderfreibetrag und ein höherer Grundfreibetrag zu gewähren? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 07.06.1990
Vorinstanz/AZ: 13 K 1825/89
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.03.2001
Erledigungs-Az: VI R 167/90 (NV)
Erledigungs-Vermerk: neues Aktenzeichen: VI R 167/90 - BFH-Beschluß vom 29.1.1999, VI R 167/90: Beitrittsaufforderung für BMF - Revision zurückgenommen