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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 188/98 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1, LStR Abschn. 41 Abs. 2 |
Schlagwörter | Umzugskosten, Renovierungskosten, Gardinen, Kosten der Lebensführung |
Rechtsfrage: | Gehören Aufwendungen für die Renovierung einer neuen Wohnung und von Gardinen anläßlich eines beruflich veranlaßten Umzugs zu den Kosten der Lebensführung, weil der Wertverbrauch dieser Aufwendungen erst über einen längeren Zeitraum im Rahmen der Haushaltsführung eintritt und damit die berufliche Veranlassung überlagert wird ? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 30.09.1998 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 7463/96 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.12.2002 |
Erledigungs-Az: | VI R 188/98 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 11 36 |