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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 12/04
§§: AO 1977 § 233 a Abs. 3 Satz 3, AO 1977 § 233 a Abs. 5 Satz 4, AO 1977 § 233 Satz 1, AO 1977 § 233 a Abs. 1, AO 1977 § 236, AO 1977 § 237
Schlagwörter Zinsen, Erstattung, Aufhebung der Vollziehung
Rechtsfrage: Umfasst das Tatbestandsmerkmal des "zu erstattenden Betrages" in § 233 a Abs. 3 Satz 3 AO 1977 auch den Betrag, der im Wege der Aufhebung der Vollziehung vorab erstattet wird, soweit in dem nach der Aufhebung der Vollziehung ergehenden Änderungsbescheid die Steuer tatsächlich herabgesetzt wird? Ist die aufgrund einer gewährten Aufhebung der Vollziehung vorläufig erstattete Einkommensteuer ggf. analog der §§ 233 a, 236, 237 AO 1977 zu verzinsen (Gesetzeslücke)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 17.06.2002
Vorinstanz/AZ: 7 K 5543/99 AO
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2002 S. 1346
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 97 04
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.04.2005
Erledigungs-Az: VIII R 12/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 31 29