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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 45/02
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, LStR R 37 Abs. 3, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5
Schlagwörter Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Werbungskosten, Dienstreise, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Rechtsfrage: Sind die ein bis zweimal wöchentlich durchgeführten Fahrten des in Berufsausbildung befindlichen Sohns zur Berufsschule bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte des Sohns nach Dienstreisegrundsätzen (0, 52 DM je einfachen Kilometer; Verpflegungsmehraufwand) oder nur mit den für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gültigen Pauschbeträgen berücksichtigungsfähig? Berufsschule als regelmäßige weitere Arbeitsstätte des Sohns? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 07.05.2002
Vorinstanz/AZ: 12 K 43/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 96 62
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Revision