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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 33/02
§§: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 3 b, EStG § 19 Abs. 1, AO 1977 § 163, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
Schlagwörter Bindungswirkung, Verwaltungsanweisung, Verdeckte Gewinnausschüttung, Billigkeit, Zuschlag, Gesellschaft mbH, Geschäftsführer, GmbH
Rechtsfrage: In den Jahren 1995 bis 1997 pauschal für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit an die Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rettungsdienst-GmbH ausgezahlte Zuschläge als verdeckte Gewinnausschüttungen oder als - nach § 3 b EStG steuerfreier - Arbeitslohn: Sind die FGe an die Übergangsregelung der Finanzverwaltung in BStBl I 1998, 1194 gebunden, wonach die BFH-Rechtsprechung zur Unvereinbarkeit von Zuschlägen nach § 3 b EStG mit dem Aufgabenbild eines Geschäftsführers vor dem 1.1.1998 "keine nachteiligen steuerlichen Folgen ziehen" soll? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG des Saarlandes
Vorinstanz/Datum: 07.05.2002
Vorinstanz/AZ: 1 K 74/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 95 78
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.03.2004
Erledigungs-Az: VIII R 33/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 22 02