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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | II R 80/99 | 
| §§: | AO 1977 § 170 Abs 2, ErbStG § 30 Abs 1, AO 1977 § 169, AO 1977 § 171 Abs 4 | 
| Schlagwörter | Festsetzungsverjährung, Anlaufhemmung, Erbschaftsteuer, Testamentseröffnung, Anzeigepflicht, Aufforderung, Abgabe, Steuererklärung | 
| Rechtsfrage: | Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer. Keine Anzeigepflicht des Erwerbers, wenn das Nachlaßgericht das FA über den Erbfall unterrichtet. Genügte die Anzeige des Nachlaßgerichts den Sollangaben des § 30 Abs. 4 ErbStG. Beginn der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer mit Ablauf des Jahres der Anzeige beim FA. Muß die Aufforderung zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung innerhalb der Dreijahresfrist des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 erfolgen, um eine Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist zu bewirken. - Zulassung durch FG - | 
| Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg | 
| Vorinstanz/Datum: | 20.09.1999 | 
| Vorinstanz/AZ: | 9 K 216/99 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 75 18 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 11.01.2000 | 
| Erledigungs-Az: | II R 80/99 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Verfahren eingestellt nachdem Revision zurückgenommen wurde | 
