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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 41/14 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, HGB § 230 |
Schlagwörter | Stille Gesellschaft, Mitunternehmerinitiative, Feststellung, Geschäftsführung |
Rechtsfrage: | Kann der an der GmbH still beteiligte Geschäftsführer Mitunternehmerinitiative in der stillen Gesellschaft auch dann entfalten, wenn nach dem Vertrag über die stille Gesellschaft nicht er selbst, sondern die GmbH zur Geschäftsführung berufen ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 24.10.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 12089/08 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 06 85 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.07.2017 |
Erledigungs-Az: | IV R 41/14 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 16 41 |