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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 37/07 (BFH) |
§§: | EStG § 19 a Abs. 8 Satz 2, EStG § 19 a Abs. 2 Satz 2, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 2, EStG § 42 d |
Schlagwörter | Aktie, Nebenkosten, Kursrisiko, Geldwerter Vorteil, Arbeitslohn, Bewertung |
Rechtsfrage: | Liegt bei Überlassung von Aktien des Arbeitgebers, deren Kaufpreis dem Börsenkurs entspricht, an den Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil vor und ist dieser gemäß § 19 a Abs. 8 Satz 2 EStG zu bewerten? Stellen die vom Arbeitgeber übernommenen Nebenkosten einen geldwerten Vorteil dar? Wenn der Arbeitgeber mit der Bank eine Kurssicherung vereinbart, die dem Arbeitnehmer einen eigenen Anspruch gegen die Bank gewährt, fließt dem Arbeitnehmer bei Zahlung der Bank Arbeitslohn zu? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 14.06.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 187/03 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2007 S. 1876 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 30 16 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |