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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 9/16 (BFH) | 
| §§: | EStG § 33 Abs. 2 Satz 4, EStG § 52 Abs. 1 Satz 1 | 
| Schlagwörter | Außergewöhnliche Belastung, Prozesskosten, Zivilprozess, Scheidung, Zwangsläufigkeit | 
| Rechtsfrage: | Sind im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren angefallene Gerichts- und Rechtsanwaltskosten nach Satz 4 des § 33 Abs. 2 EStG, der durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013 neu eingefügt wurde und ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden ist, als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig? - Auslegung der Begriffe "Existenzgrundlage" und "lebensnotwendige Bedürfnisse". - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG Köln | 
| Vorinstanz/Datum: | 13.01.2016 | 
| Vorinstanz/AZ: | 14 K 1861/15 | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2016 S. 645 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 08 47 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 18.05.2017 | 
| Erledigungs-Az: | VI R 9/16 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 14 30 | 
