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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 14/04 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 |
Schlagwörter | Sprachkurs, Ausländer, Vorweggenommene Werbungskosten, Berufsausbildung |
Rechtsfrage: | Stellen Aufwendungen für den Erwerb von Deutschkenntnissen durch den ausländischen Ehegatten wegen der damit verbundenen sozialen Integration in der Gesellschaft stets Kosten der privaten Lebensführung dar oder sind Deutschkurse eines Ausländers ebenfalls als "Fremdsprachenkurse" anzusehen mit der Folge, dass bei entsprechender beruflicher Veranlassung, oder wenn die Deutschkenntnisse zwingende Voraussetzung für eine konkret beabsichtigte Erwerbstätigkeit (Berufsausbildung) sind, Aufwendungen hierfür als (vorweggenommene) Werbungskosten abgezogen werden können? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 11.12.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 2124/02 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2004 S. 490 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 33 61 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.03.2007 |
Erledigungs-Az: | VI R 14/04 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 21 30 |