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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 16/09 (BFH)
§§: EStG § 7 Abs. 1 Satz 6, EStG § 7 Abs. 4 Satz 3, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Abbruchkosten, Herstellungskosten, Anscheinsbeweis, Restwert, Abbruchabsicht
Rechtsfrage: Gebäudeerwerb in Abbruchabsicht: Beurteilung der Aufwendungen für ein in Sanierungs- und Umbauabsicht erworbenes, dann aber kurz nach dem Erwerb abgerissenes Vorderhaus mit anschließenden Neubau als Herstellungskosten des Neubaus anstatt als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung? - Hat das FG § 7 Abs. 1 Satz 6, § 7 Abs. 4 Satz 3 und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG i.V.m. den Anscheinsbeweisgrundsätzen nicht richtig angewandt? Ist ein Anscheinsbeweis auch geführt, wenn das FG nach Abschluss der Beweisaufnahme weiterhin die Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes sieht? Verstoß des FGs gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 26.03.2009
Vorinstanz/AZ: 14 K 12588/06
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2009 S. 1372
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 24 64
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.04.2010
Erledigungs-Az: IX R 16/09 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 27 23