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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 13/09 (BFH) |
§§: | EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13 Abs. 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Italien, Sozialversicherungspflicht, Sozialversicherung, Beschäftigungsort |
Rechtsfrage: | Kindergeld für Beschäftigte des italienischen Konsulats: Sind auf eine italienische Staatsangehörige, die in Italien einer Sozialversicherungspflicht unterliegt und deshalb als in Italien beschäftigt gilt, die italienischen Rechtsvorschriften anzuwenden, auch wenn sie tatsächlich als Botschaftsangehörige einer nichtselbständigen Beschäftigung in Deutschland nachgeht? Hat das Versicherungsland auch als Beschäftigungsland i.S. der Art. 13 ff VO(EWG) Nr. 1408/71 zu gelten, so dass italienische Rechtsvorschriften unabhängig vom Wohnort der Klägerin anzuwenden sind, mit der Folge, dass der Kindergeldanspruch in Deutschland (auch nach dem Bosmann-Urteil des EuGH vom 20.5.2008 Rs. C-352/06) ausgeschlossen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 21.01.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 3766/05 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 11 44 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |