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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 21/96 |
§§: | AO 1977 § 181 Abs. 5, AO 1977 § 179 Abs. 3, BewG § 22 Abs. 3 S. 1 |
Schlagwörter | Fehlerbeseitigende Fortschreibung, Feststellungsfrist, Ablaufhemmung, Bedeutung, Steuerfestsetzung, Hinweispflicht |
Rechtsfrage: | Durfte der Einheitswertbescheid (Nachfeststellung) wegen Ablaufs der Feststellungsfrist noch ergehen und kann der im Bescheid unterlassene Hinweis (§ 181 Abs. 5 S. 2 AO 1977) noch in einem Ergänzungsbescheid (§ 179 Abs. 3 AO 1977) zum Einheitswertbescheid dergestalt nachgeholt werden, die Feststellungsfrist sei am ... abgelaufen, die Nachfeststellung sei noch zulässig, weil die Festsetzungsfrist für die Grundsteuer ab ... noch nicht abgelaufen ist (§ 181 Abs. 5 Satz 1 AO 1977)? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 05.07.1995 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 3870/91 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.03.1998 |
Erledigungs-Az: | II R 21/96 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 98 18 70 |