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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 38/06 |
§§: | EigZulG § 8 Abs. 1, EigZulG § 1, EigZulG § 2 Abs. 1, AO § 155 Abs. 4, AO § 173 Abs. 1 |
Schlagwörter | Grundstücksschenkung, Anschaffungskosten, Eigenheimzulage |
Rechtsfrage: | Geldschenkung oder mittelbare Grundstücksschenkung bei Kaufpreisentrichtung durch Schenker: Liegt bei Erwerb einer Eigentumswohnung durch die Klägerin und Überweisung des Kaufpreises durch die Mutter nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages in zwei Teilbeträgen direkt an den Verkäufer und an den Notar keine eigenheimzulagenrechtlich schädliche mittelbare Grundstücksschenkung vor, weil die Anweisung der Klägerin an ihre Mutter, den vereinbarten Geldbetrag direkt an den Verkäufer und den Notar zu überweisen, Ausdruck ihrer Befugnis ist, über das Geld frei zu verfügen? - Ist diese Anweisungsbefugnis wirtschaftlich der Verfügungsbefugnis gleichzusetzen, weil die Klägerin die Freiheit hatte, über das Geld wie eigenes Geld zu verfügen? - Steht der Formmangel gemäß § 518 Abs. 1 BGB der Annahme einer Geldschenkung nicht entgegen, da die Überweisung auf ein Konto des Gläubigers der Klägerin die Heilung gemäß § 518 Abs. 2 BGB bewirkt hat? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 05.04.2006 |
Vorinstanz/AZ: | VIII 10/06 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 08 45 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.09.2007 |
Erledigungs-Az: | IX R 38/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 04 54 |