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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: GrS 3/98
§§: FGO § 119 Nr. 3, FGO § 120 Abs. 2 Satz 2, FGO § 96 Abs. 2, FGO § 93 Abs. 3 Satz 2, FGO § 126 Abs. 4, ZPO § 227
Schlagwörter Verletzung des rechtlichen Gehörs, Terminverlegung, Wiederaufnahme, Mündliche Verhandlung
Rechtsfrage: Erfordert die schlüssige Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör im Urteilsverfahren (§ 119 Nr. 3 FGO) auch dann (substantiierte) Ausführungen darüber, was der Rechtsmittelführer bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und daß dieser Vortrag die Entscheidung des Gerichts hätte beeinflussen können, wenn der Rechtsmittelführer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen (etwa wegen seiner Erkrankung) an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen konnte oder wenn ihm eine Teilnahme an der in den Räumen des Prozeßgegners stattfindenden mündlichen Verhandlung aus gewichtigen Gründen nicht zumutbar war ? - Vorlage: Beschluß vom 8.4.1998 VIII R 32/95
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 13.06.1994
Vorinstanz/AZ: 14 K 10260/87
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 03.09.2001
Erledigungs-Az: GrS 3/98
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 14 64