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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-480/12 (EuGH)
§§: ZK Art. 203, ZK Art. 204, ZKDVO Art. 859, Richtlinie 77/388/EWG Art. 7
Schlagwörter EG, EU, Zollschuld, Mehrwertsteuer, zollamtliche Überwachung
Rechtsfrage: 1. a) Sind die Art. 203 und 204 des Zollkodex (ZK) i.V.m. Art. 859 (insbesondere Nr. 2 Buchst. c) der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex (ZKDVO) dahin auszulegen, dass das (bloße) Überschreiten der gemäß Art. 356 Abs. 1 ZKDVO festgelegten Versandfrist nicht zu einer Zollschuld wegen Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung i.S. von Art. 203 ZK führt, sondern zu einer Zollschuld nach Art. 204 ZK? b) Ist für eine Bejahung der Frage 1. a) erforderlich, dass die Betroffenen den Zollbehörden gegenüber Angaben zu den Gründen der Fristüberschreitung machen oder ihnen gegenüber wenigstens erklären, wo sich die Waren in dem Zeitraum zwischen dem gemäß Art. 356 ZKDVO festgelegten Fristende und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Gestellung bei der Bestimmungszollstelle befunden haben? - 2. Ist die RL 77/388/EWG, insbesondere ihr Art. 7, dahin auszulegen, dass Mehrwertsteuer geschuldet wird, wenn eine Zollschuld ausschließlich nach Art. 204 ZK entsteht?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2013 Nr. C 26 S. 22
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.05.2014
Erledigungs-Az: Rs C-480/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 18 62