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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 69/00
§§: EStG § 9 Abs. 1 S 1, EStG § 10 e Abs. 6, HGB § 255 Abs. 2
Schlagwörter Anschaffungsnaher Aufwand, Wesentliche Verbesserung
Rechtsfrage: Aufwendungen für Renovierung/Modernisierung eines älteren Zweifamilienhauses innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Erwerb in Höhe von mehr als 100.000 DM (= mehr als 20 v.H. der Gebäude-AK) sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand bzw. gem. § 10 e Abs. 6 EStG abziehbare Vorkosten (im einzelnen typische -zu keiner wesentlichen Verbesserung führende - Reparaturaufwendungen) oder liegen Herstellungskosten vor, weil das Vorliegen von erheblichem anschaffungsnahen Aufwand allein schon den Schluss auf eine "wesentliche Verbesserung" des Gebäudes rechtfertigt? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 18.05.2000
Vorinstanz/AZ: III 172/97
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.08.2002
Erledigungs-Az: IX R 69/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 08 05