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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-347/04 (EuGH)
§§: EStG § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a, EStG § 2 a Abs. 2, EGV Art. 52, EGV Art. 58, EGV Art.67, EGV Art. 68, EGV Art. 69, EGV Art. 70, EGV Art. 71, EGV Art. 72, EGV Art. 73, EGV Art. 73 b
Schlagwörter Verlustausgleich, EG, EU, Tochtergesellschaft, Enkelgesellschaft, Abschreibung, Beteiligung, Teilwertabschreibung
Rechtsfrage: Sind die Art. 52 (jetzt Art. 43) i.V.m. Art. 58 (jetzt Art. 48) und die Art.67-73, 73 b ff. (jetzt Art. 56 ff.) des EG-Vertrages dahingehend auszulegen, dass sie einer Regelung entgegenstehen, die - wie die im Ausgangsverfahren streitige Regelung in § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a, Abs. 2 EStG - den sofortigen steuerlichen Ausgleich von Verlusten aus der Abschreibung auf Beteiligungswerte an Tochtergesellschaften im EG-Ausland dann beschränkt, wenn diese passive Tätigkeiten im Sinne der nationalen Vorschrift ausüben und/oder wenn die Tochtergesellschaften aktive Tätigkeiten im Sinne der nationalen Vorschrift nur durch eigene Enkelgesellschaften realisieren, während Abschreibungen auf Beteiligungswerte an inländischen Tochtergesellschaften ohne diese Beschränkungen möglich sind?
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 15.07.2004
Vorinstanz/AZ: 13 K 1908/00
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 00 58
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 29.03.2007
Erledigungs-Az: Rs C-347/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 14 89