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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 51/06 |
§§: | AO 1977 § 80 Abs. 5, StBerG § 4 Nr. 11, EStG § 3 Nr. 12, EStG § 3 Nr. 26 |
Schlagwörter | Lohnsteuerhilfeverein, Beratung, Zurückweisung, Bevollmächtigter |
Rechtsfrage: | Zurückweisung eines Lohnsteuerhilfevereins als Bevollmächtigten wegen unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen, weil das vertretene Mitglied Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte. Müsste eine Bagatellgrenze bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit berücksichtigt werden, deren Überschreiten erst die Zurückweisung als Bevollmächtigten rechtfertigen würde? - Hätte vor der Zurückweisung des Vereins als Bevollmächtigten rechtskräftig über die Einkunftsart (hier: Einnahmen aus Übersetzungstätigkeiten) entschieden werden müssen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 04.09.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 171/05 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 00 53 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.11.2007 |
Erledigungs-Az: | IX R 32/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an IX. Senat - neues Aktenzeichen: IX R 62/06 - Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 13 90 |