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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-454/12 (EuGH) |
§§: | UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b, Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3, Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 98 Abs. 1, PBefG § 47, § 49 Abs. 4 |
Schlagwörter | EG, EU ermäßigter Umsatzsteuersatz, Personenbeförderungsleistungen, Nahverkehr, Mehrwertsteuer |
Rechtsfrage: | 1. Stehen Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 5 der RL 77/388/EWG und Art. 98 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Kategorie 5 MwStSystRL unter Beachtung des Neutralitätsprinzips einer nationalen Regelung entgegen, die für die Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen im Nahverkehr den ermäßigten Umsatzsteuersatz vorsieht, wohingegen für die Beförderung von Personen mit sog. Mietwagen im Nahverkehr der Regelsteuersatz gilt? - 2. Ist bei der Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, ob Fahrten auf der Grundlage von Sondervereinbarungen mit Großkunden unter nahezu gleichlautenden Bedingungen von Kraftdroschken- bzw. Taxiunternehmern und Mietwagenunternehmern ausgeführt werden? |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 10.07.2012 |
Vorinstanz/AZ: | XI R 39/10 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 26 97 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 27.02.2012 |
Erledigungs-Az: | Rs C-454/12 und C-455/12 |