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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-91/18 (EuGH)
§§: AEUV Art. 110, RL 92/83/EWG Art. 23 Abs. 2, RL 92/83/EWG Art. 19, RL 92/83/EWG Art. 21, RL 92/83/EWG Art. 22 Abs. 1, RL 92/84/EWG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Griechenland, Verbrauchsteuer, Steuersatz, Alkohol, Tresterbrand
Rechtsfrage: Klage der Europäische Kommission gegen die Hellenische Republik: Die Klägerin beantragt, - festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch, dass sie Rechtsvorschriften erlassen und aufrechterhalten hat, wonach - i. auf Tsipouro/Tsikoudia [griechischer Tresterbrand], der von "systematischen Brennern" hergestellt wird, ein im Vergleich zu dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz um 50 % ermäßigter Steuersatz erhoben wird, während alkoholische Getränke, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, dem normalen Verbrauchsteuersatz unterliegen, gegen die Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 92/83/EWG sowie aus Art. 110 AEUV verstoßen hat; - ii. auf Tsipouro/Tsikoudia, der von "gelegentlichen" Brennern hergestellt wird, ein weiter ermäßigter Steuersatz erhoben wird, während alkoholische Getränke, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, dem normalen Verbrauchsteuersatz unterliegen, gegen die Verpflichtungen aus den Art. 19, 21 und 22 Abs. 1 der Richtlinie 92/83/EWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/84/EWG sowie aus Art. 110 AEUV verstoßen hat; - der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Kommission ./. Griechenland
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 142 S. 34
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 11.07.2019
Erledigungs-Az: Rs C-91/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 09 71