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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-380/97 (EuGH)
§§: EG-Vertrag Art. 136 Abs. 2, EG-Vertrag Art. 5, Beschluß 91/482/EWG
Schlagwörter Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, EG
Rechtsfrage: 1. Ist es mit dem EG-Vertrag, insbesondere dessen Viertem Teil, vereinbar, wenn Bestimmungen im Sinne von Art. 136 Abs. 2 dieses Vertrages mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung enthalten? - 2. Macht es für die Beantwortung dieser Frage einen Unterschied, a) ob diese Bestimmungen bzw. Maßnahmen die Form von Zollkontingenten oder Beschränkungen in Ursprungsbestimmungen oder aber von beiden gleichzeitig aufweisen, oder b) ob die betreffenden Bestimmungen Schutzmaßnahmen enthalten? - 3. Ergibt sich aus dem EG-Vertrag, insbesondere dessen Viertem Teil, daß im Rahmen von Art. 136 Abs. 2 erreichte Ergebnisse - im Sinne von für die ÜLG günstigen Maßnahmen - später nicht mehr zum Nachteil der ÜLG geändert oder beseitigt werden können? Wenn dies tatsächlich nicht mehr möglich ist, können sich darin Einzelpersonen in einem Rechtsstreit vor dem nationalen Gericht darauf berufen? - 4. Inwieweit ist davon auszugehen, daß der ÜLG-Beschluß von 1991 (Beschluß 91/482/EWG des Rates, ABl. L 263 vom 19.9.1991, S.1) als in dem in Art. 240 Abs. 1 dieses Beschlusses genannten Zeitraum von 10 Jahren unverändert gelten muß, nachdem der Rat diesen Beschluß nicht vor Ablauf des ersten Fünfjahreszeitraums im Sinne von Art. 240 Abs. 3 dieses Beschlusses geändert hat? - 5. Ist ein nationales Gericht (des vorläufigen Rechtsschutzes) befugt, unter Umständen, wie sie im Urteil Zuckerfabrik Süderdithmarschen u.a. (C-143/(88 und C-92/89) und in späteren Urteilen beschrieben sind, einem Mitgliedstaat vorläufig zu untersagen, sich (aktiv oder passiv) an der Beschlußfassung des Rates im Rahmen des erwähnten Art. 136 Abs. 2 zu beteiligten? - 6. Unter der Voraussetzung, daß die Entscheidung über den in der fünften Frage dargelegten Sachverhalt nicht dem nationalen Gericht, sondern dem Gerichtshof zusteht, sind dann die im Urteil vom 17.10.1997 auf S.21 der deutschen Übersetzung, 3. vollständiger Absatz "Aufgrund all dessen"..,. bis einschließlich S.23 der deutschen Übersetzung endend mit... "der Belange der Gemeinschaft betrachtet werden" aufgeführten Umstände - auch im Lichte der weiteren Erwägungen in diesem Urteil und im Urteil vom 6.10.1997 - von der Art, daß ein Verbot, wie es in der fünften Frage aufgeführt ist, gerechtfertigt ist? - 7. Steht Artikel 5 EG-Vertrag - insbesondere ein darin enthaltener Grundsatz der Gemeinschaftstreue gegenüber anderen Mitgliedstaaten - einem solchen richterlichen Verbot entgegen, soweit es um die nähere Entscheidungsfindung durch die Mitgliedstaaten im genannten Rahmen geht, wenn a) dieser Mitgliedstaat trotz Kenntnis von dem gleichzeitig laufenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit seinem Abstimmungsverhalten im europäischen Ministerrat trotzdem dem betreffenden Ratsvorschlag zugestimmt hat und b) das (erste) Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einige Stunden, nachdem dieser Mitgliedstaat dem Vorschlag zugestimmt hat, zu einem solchen Verbot geführt hat? - 8. Macht es für die Beantwortung der siebten Frage einen Unterschied, ob die vorgeschlagene Entscheidung inhaltlich betrachtet gegen höherrangige Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts verstößt?
Vorinstanz: Arrondissementsrechtbank Den Haag
Erledigungs-Vermerk: Streichung der Rechtssache