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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 11/08 (BFH) |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c, EStG § 70 Abs. 2, EStG § 70 Abs. 3 |
Schlagwörter | Kindergeld, Freiwilliges soziales Jahr, Bindung, Änderung |
Rechtsfrage: | Hat eine ohne schriftlichen Bescheid erfolgte antragsgemäße Kindergeldfestsetzung eine positive Bindungswirkung für die Zukunft, die nur unter den Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 bis 4 EStG wieder beseitigt werden kann (hier: Rechtsgrundlose Zahlung wegen eingetretener Kenntnis, dass ein beabsichtigtes soziales Jahr nach vier Monaten nicht angetreten werden konnte)? Divergenz zu VI R 78/98, 164/98 und VIII R 92/01? Kann § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG bei Überschreitung der viermonatigen Übergangszeit bis zum Beginn des Freiwilligen sozialen Jahres analog angewendet werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 16.05.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 2809/05 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 15 71 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 03.03.2011 |
Erledigungs-Az: | III R 11/08 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 16 26 |