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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 46/13 (BFH) |
§§: | AO § 181 Abs. 5 Satz 1, AO § 164 Abs. 4 Satz 1, AO § 164 Abs. 2, KStG § 36 |
Schlagwörter | Feststellungsfrist, Vorbehalt der Nachprüfung, Eigenkapital |
Rechtsfrage: | Die Klägerin begehrt die Änderung der gesonderten Feststellung der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 KStG unter Anwendung des § 36 Abs. 3 bis 6 a KStG i.d.F. des JStG 2010: Ist auf der Grundlage des § 181 Abs. 5 Satz 1 AO eine Änderung des Feststellungsbescheides möglich, obwohl die Feststellungsfrist bereits abgelaufen ist; besteht der Vorbehalt der Nachprüfung trotz zwischenzeitlichen Ablaufs der Festsetzungsfrist fort? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 21.05.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 284/10 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 24 11 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.11.2014 |
Erledigungs-Az: | I R 46/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 01 48 |