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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-145/18 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 103, RL 2006/112/EG Art. 311, RL 2006/112/EG Anhang IX Teil A Nr. 7
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuersatz, ermäßigter Steuersatz, Frankreich, Fotografie, Urheber, Kunst, künstlerischer Charakter
Rechtsfrage: Sind die Art. 103 und 311 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28.11.2006 sowie deren Anhang IX Teil A Nr. 7 dahin auszulegen, dass die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nur voraussetzt, dass Fotografien von ihrem Urheber aufgenommen und von ihm oder unter seiner Überwachung abgezogen wurden und signiert sowie nummeriert sind, wobei die Gesamtzahl der Abzüge, alle Formate und Trägermaterialien zusammengenommen, 30 nicht überschreiten darf? - Falls die erste Frage bejaht wird: Können die Mitgliedstaaten Fotografien, die darüber hinaus keinen künstlerischen Charakter haben, dennoch von der Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes ausschließen? - Falls die erste Frage verneint wird: Welchen weiteren Voraussetzungen müssen Fotografien genügen, damit der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gilt? Müssen sie insbesondere einen künstlerischen Charakter haben? - Sind diese Voraussetzungen innerhalb der Europäischen Union einheitlich auszulegen, oder verweisen sie auf das Recht der einzelnen Mitgliedstaaten, insbesondere das Recht im Bereich des geistigen Eigentums?
Vorinstanz: Conseil d'État (Frankreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 161 S. 40
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 05.09.2019
Erledigungs-Az: Rs C-145/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 13 41