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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 60/07 (BFH)
§§: AO § 165, EStG § 13, EStG § 13 a
Schlagwörter Vorläufigkeit, Einkünfteerzielung, Forstwirtschaft, Änderung, Durchschnittssatz, Gewinnermittlung
Rechtsfrage: Kann das Finanzamt einen Feststellungsbescheid, der hinsichtlich der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht eines Forstbetriebs vorläufig ergangen ist, nach § 165 Abs. 2 AO ändern, weil es nachträglich zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei dem Betrieb um eine sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung (§ 13 a EStG) handelt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 06.06.2007
Vorinstanz/AZ: 1 K 2445/05
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2008 S. 13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 02 23
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.03.2010
Erledigungs-Az: IV R 60/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 21 30