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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 46/17 (BFH) |
§§: | UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 4, RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5 |
Schlagwörter | Vorsteuerabzug, Vorsteueraufteilung, Umsatzschlüssel, Spielautomat, Geldspielautomat |
Rechtsfrage: | 1. Ist die Aufteilung der Vorsteuerbeträge aus den laufenden Kosten für die Spielhallen nach dem Umsatzschlüssel geboten, wenn dieser im Vergleich zum Flächenschlüssel i.S. des § 15 Abs. 4 UStG als der sachgerechtere - weil präzisere - Aufteilungsschlüssel anzusehen ist und eine Spielhallen-Unternehmerin sowohl steuerfreie Umsätze mit Geldspielgeräten als auch steuerpflichtige Umsätze mit Unterhaltungsspielgeräten ausführt? - 2. Sind in die Ermittlung der aufzuteilenden Vorsteuerbeträge nach dem Umsatzschlüssel nur die Vorsteuerbeträge einzubeziehen, die nicht direkt den steuerpflichtigen oder den steuerfreien Umsätzen zugerechnet werden können, wenn es nicht um Vorsteuerbeträge aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nur um Vorsteuerbeträge aus laufenden Kosten der Spielhallen geht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 12.09.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 4355/12 U |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2018 S. 249 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 25 47 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.10.2019 |
Erledigungs-Az: | V R 46/17 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 19 22 |