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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 10/06 |
§§: | EStG § 3 c Abs. 2, EStG § 3 Nr. 40, EStG § 20, EStG § 52 Abs. 4 a Nr. 1, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Halbeinkünfteverfahren, Schuldzinsen, Halbabzugsverfahren, Verfassung, Europarecht |
Rechtsfrage: | Gewinnausschüttungen einer GmbH an ihren Gesellschafter für das Jahr 2001 bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr der GmbH, die in 2002 beschlossen und ausgezahlt werden, unterfallen dem Halbeinkünfteverfahren. Sind damit die in 2001 aufgewendeten Schuldzinsen des Gesellschafters zur Finanzierung der GmbH-Beteiligung nur zur Hälfte als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abziehbar? Liegt insoweit ein Verstoß des § 3 c Abs. 2 EStG gegen das Europarecht vor? Vereinbarkeit der Regelung in § 3 c Abs. 2 EStG mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (objektives Nettoprinzip)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 19.01.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 328/04 E, Ki |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 23 40 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.03.2007 |
Erledigungs-Az: | VIII R 10/06 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 25 21 |