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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 25/11 (BFH) |
§§: | EStG § 5 Abs. 1, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, BGB § 640 Abs. 1 |
Schlagwörter | Gewinnrealisierung, Ingenieur, Baugewerbe, Fiktion, Realisationsprinzip |
Rechtsfrage: | Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Bauingenieurleistungen: 1. Ist die Besteuerung der Gewinne aus noch nicht fertig gestellten bzw. noch nicht abgerechneten Projekten einer Ingenieurgesellschaft für Bautechnik auf Grundlage einer fingierten Abnahmehandlung (Abnahmefiktion) mit § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG vereinbar oder verstößt diese Anknüpfung gegen das Realisationsprinzip als Ausprägung des Vorsichtsprinzips zur Vermeidung eines Ausweises und der Ausschüttung nicht realisierter Gewinne? - 2. Können anstelle der für den Zeitpunkt der Besteuerung unfertiger Leistungen maßgeblichen Abnahme in Gestalt einer Abnahmefiktion auch andere Handlungen oder Ereignisse herangezogen werden (Mitteilung der anrechenbaren Kosten, Rohbaufertigstellung, Übergabe oder Ingebrauchnahme des Gebäudes)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 12.04.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 3413/07 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 17 14 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.05.2014 |
Erledigungs-Az: | VIII R 25/11 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 25 73 |