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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvL 59/06 (BVerfG)
§§: EStG 1997 § 2 Abs. 3 Fassung: 24.3.1999, EStG 1997 § 10 d Abs. 1 Fassung: 24.3.1999, EStG 1997 § 10 d Abs. 2 Fassung: 24.3.1999, EStG 1997 § 10 d Abs. 3 Fassung: 24.3.1999, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 20 Abs. 3
Schlagwörter Verlustausgleich, Mindestbesteuerung, Einkommensteuer, Verfassung, Normenklarheit, Normenkontrolle, Verlustabzug, Verlustverrechnung
Rechtsfrage: Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 2 Abs. 3 Sätze 2 bis 8, § 10 d Abs. 1 Sätze 2 bis 4, Abs. 2 Sätze 2 bis 4, Satz 5 Halbsatz 2 soweit auf Sätze 2 bis 4 verweisend, und Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 wegen Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit (Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG) verfassungswidrig sind. - Normenkontrollverfahren -
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 06.09.2006
Vorinstanz/AZ: XI R 26/04
Vorinstanz/Fundstelle: BFHE
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 44 12
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 12.10.2010
Erledigungs-Az: 2 BvL 59/06
Erledigungs-Vermerk: Vorlage unzulässig
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 36 58